AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das HighRockFestival
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ticketverkauf des HighRockFestival 2027, Stand: 01.10.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den Erwerb von Eintrittskarten (nachfolgend „Tickets“) für Veranstaltungen des HighRockFestival über den vom Veranstalter betriebenen Online-Ticketshop sowie für die Nutzung der mit dem Ticket verbundenen Zutrittsberechtigung.
(2) Mit dem Erwerb eines Tickets erkennt der Käufer diese AGB an. Die AGB gelten sowohl für den Käufer als auch – soweit sie die Nutzung des Tickets und den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände betreffen – für den jeweiligen Ticketinhaber.
(3) Ergänzend können für den Besuch des Veranstaltungsgeländes eine gesonderte Festival-, Haus- und Veranstaltungsordnung sowie besondere Jugendschutzbestimmungen gelten. Diese werden dem Besucher vor bzw. spätestens beim Besuch der Veranstaltung zugänglich gemacht und sind zu beachten.
(4) Abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, sofern der Veranstalter ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Veranstalter
Veranstalter des HighRockFestival ist:
Linie 79 e.V.
Limburgweg 5
73269 Hochdorf
info@highrockfestival.de
Soweit gesetzlich erforderlich, werden weitere Pflichtangaben im Impressum der Website bereitgestellt.
§ 3 Ticketangebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Tickets und Veranstaltungen im Online-Ticketshop stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot des Veranstalters dar.
(2) Der Käufer gibt durch Abschluss des Bestellvorgangs ein verbindliches Angebot zum Erwerb der ausgewählten Tickets ab.
(3) Der Eingang der Bestellung wird dem Käufer elektronisch bestätigt. Die Eingangsbestätigung bestätigt zunächst lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sofern dies in der jeweiligen Nachricht nicht ausdrücklich anders angegeben ist.
(4) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch den Veranstalter zustande. Die Annahme kann insbesondere durch eine ausdrückliche Bestell- oder Zahlungsbestätigung oder durch die Bereitstellung bzw. den Versand der Tickets erfolgen.
(5) Der Veranstalter ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Ticketshops, automatisierte Bestellungen, eine Überschreitung einer festgelegten Ticket-Höchstmenge oder einen gewerblichen Weiterverkauf bestehen.
(6) Ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags besteht nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht entgegenstehen.
§ 4 Preise und Zahlungsabwicklung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Ticketshop angegebenen Preise.
(2) Sämtliche im Ticketshop angegebenen Preise verstehen sich, soweit gesetzlich erforderlich, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige zusätzlich anfallende Versand-, Zahlungs- oder sonstige Kosten werden vor Abschluss der Bestellung gesondert ausgewiesen.
(3) Die im Ticketshop angebotenen Zahlungsmethoden werden im Bestellvorgang angezeigt.
(4) Der Kaufpreis ist entsprechend der im Bestellvorgang angegebenen Zahlungsfrist vollständig zu entrichten.
(5) Wird eine Zahlung nicht fristgerecht geleistet oder schlägt eine Zahlung fehl, ist der Veranstalter nach erfolgloser angemessener Fristsetzung bzw. soweit gesetzlich zulässig berechtigt, die Bestellung zu stornieren und die reservierten Tickets wieder zum Verkauf freizugeben.
(6) Bei Rücklastschriften oder sonstigen vom Käufer zu vertretenden Zahlungsrückabwicklungen können die hierfür tatsächlich anfallenden Kosten verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 5 Lieferung und elektrische Tickets
(1) Tickets können insbesondere als elektronische Tickets bzw. PDF-Tickets bereitgestellt werden.
(2) Der Käufer ist dafür verantwortlich, die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse korrekt anzugeben und den Zugang zu seinem E-Mail-Postfach sicherzustellen.
(3) Der Käufer hat das erhaltene Ticket nach Möglichkeit auf einem geeigneten Endgerät bereitzuhalten. Der Veranstalter kann aus technischen oder organisatorischen Gründen zusätzlich oder alternativ einen Ausdruck des Tickets zulassen.
(4) Der Käufer ist dafür verantwortlich, das Ticket vor Verlust, unbefugter Weitergabe, Vervielfältigung oder Missbrauch zu schützen.
(5) Bei Verlust oder versehentlicher Löschung eines elektronischen Tickets besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenlose Neuausstellung. Der Veranstalter kann im Einzelfall nach Prüfung des ursprünglichen Kaufs und der Identität des Käufers eine Ersatzlösung ermöglichen.
§ 6 Gültigkeit und Nutzung der Tickets
(1) Ein Ticket berechtigt – vorbehaltlich der jeweiligen Ticketbeschreibung – zum einmaligen Zutritt zu der auf dem Ticket bezeichneten Veranstaltung.
(2) Das Ticket verliert seine Zutrittsberechtigung nach erfolgreicher Einlasskontrolle, sofern auf dem Ticket oder in den Veranstaltungsinformationen nichts Abweichendes angegeben ist.
(3) Ein Ticket darf nicht vervielfältigt, manipuliert, kopiert oder auf sonstige Weise unrechtmäßig verändert werden.
(4) Wird ein Ticket mehrfach vorgelegt, ist grundsätzlich nur diejenige Person zum Zutritt berechtigt, deren Ticket zuerst ordnungsgemäß am Einlass erfasst wurde. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet zu prüfen, wer von mehreren Personen der ursprüngliche Käufer oder rechtmäßige Inhaber des Tickets ist.
(5) Bei nachweislich manipulierten, gefälschten oder unrechtmäßig erworbenen Tickets kann der Zutritt verweigert werden. Bereits gezahlte Ticketpreise werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erstattet, soweit gesetzlich zulässig.
§ 7 Personalisierte Tickets und Ticketübertragung
(1) Tickets können personalisiert sein. Ob eine Personalisierung erforderlich ist, wird im Ticketshop bzw. auf dem jeweiligen Ticket angegeben.
(2) Personalisierte Tickets dürfen nur von der auf dem Ticket angegebenen Person genutzt werden, soweit keine ausdrücklich zugelassene Änderung oder Übertragung erfolgt.
(3) Eine Übertragung eines nicht personalisierten Tickets auf eine andere Person ist grundsätzlich möglich.
(4) Bei personalisierten Tickets kann der Veranstalter eine Umschreibung auf eine andere Person zulassen. Ein Anspruch auf eine solche Umschreibung besteht nur, wenn dies im Ticketshop ausdrücklich vorgesehen ist.
(5) Der Veranstalter kann zur Vermeidung von Missbrauch einen angemessenen Nachweis über die Berechtigung zur Nutzung eines Tickets verlangen.
§ 8 Weiterverkauf von Tickets
(1) Der private Weiterverkauf eines Tickets zum ursprünglichen Ticketpreis ist grundsätzlich zulässig, sofern das Ticket nicht personalisiert ist und keine besonderen Bedingungen für die jeweilige Veranstaltung entgegenstehen.
(2) Unzulässig ist insbesondere:
a) der gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf von Tickets ohne Zustimmung des Veranstalters,
b) der Weiterverkauf zu einem Preis, der den ursprünglichen Ticketpreis übersteigt,
c) der Weiterverkauf über nicht vom Veranstalter autorisierte Ticketplattformen zu kommerziellen Zwecken,
d) die Verwendung von Tickets für unerlaubte Werbe-, Marketing-, Gewinnspiel- oder Verkaufsaktionen,
e) die Vervielfältigung oder Veränderung von Tickets.
(3) Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann der Veranstalter das betreffende Ticket sperren und den Zutritt verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Bereits gezahlte Beträge werden in den Fällen des Absatzes 3 grundsätzlich nicht erstattet, soweit der Veranstalter die Sperrung aufgrund eines vom Käufer oder Ticketinhaber zu vertretenden Verstoßes vorgenommen hat.
§ 9 Widerrufsrecht
(1) Für den Erwerb von Tickets zu Veranstaltungen mit einem spezifischen Termin oder Zeitraum besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
(2) Dies gilt insbesondere für Tickets für das HighRockFestival, soweit das Ticket den Zutritt zu einer Veranstaltung zu einem bestimmten Termin bzw. Veranstaltungszeitraum ermöglicht. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nimmt entsprechende Dienstleistungen im Bereich von Freizeitbetätigungen vom Widerrufsrecht aus.
(3) Das Fehlen eines gesetzlichen Widerrufsrechts lässt gesetzliche Ansprüche bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung, einer Absage oder einer sonstigen gesetzlichen Rückabwicklung unberührt.
§ 10 Rückgabe und Umtausch
(1) Ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht für ordnungsgemäß erworbene Tickets besteht nicht.
(2) Dies gilt nicht, soweit dem Käufer aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Anspruch auf Rückabwicklung, Erstattung oder Schadensersatz zusteht.
(3) Ein freiwilliger Rückkauf von Tickets durch den Veranstalter ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Eine bloße Verhinderung des Ticketinhabers, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub, beruflichen Verpflichtungen oder persönlichen Gründen, begründet keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.
§ 11 Änderungen des Programms
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Veranstaltungsablauf aus organisatorischen, sicherheitsbezogenen oder künstlerischen Gründen angemessen anzupassen.
(2) Änderungen können insbesondere die Running Order, Auftrittszeiten, Bühnen, Spielorte innerhalb des Veranstaltungsgeländes sowie einzelne Programmpunkte betreffen.
(3) Der Ausfall oder Austausch einzelner Künstler bzw. Programmpunkte begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, sofern die Veranstaltung als solche im Wesentlichen durchgeführt wird und keine gesetzlichen Ansprüche entgegenstehen.
(4) Der Veranstalter wird sich bemühen, wesentliche Änderungen rechtzeitig über geeignete Kommunikationswege bekannt zu geben.
§ 12 Absage, Verlegung und Abbruch der Veranstaltung
(1) Muss die Veranstaltung vollständig abgesagt werden, gelten hinsichtlich einer Rückerstattung des Ticketpreises die gesetzlichen Bestimmungen sowie die vom Veranstalter im jeweiligen Einzelfall bekannt gegebenen Abwicklungsmodalitäten.
(2) Wird die Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, wird der Veranstalter die Ticketinhaber über den Ersatztermin und die weiteren Bedingungen informieren.
(3) Soweit gesetzlich oder aufgrund der konkreten Verlegung ein Rückerstattungsanspruch besteht, wird der Veranstalter über das hierfür vorgesehene Verfahren informieren.
(4) Wird die Veranstaltung nach ihrem Beginn aus Gründen abgebrochen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von Unwetter, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Sicherheitsgründen, richtet sich eine etwaige Erstattung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für Aufwendungen des Besuchers, die außerhalb des Ticketvertrags entstehen, insbesondere für Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Park- oder sonstige Folgekosten, soweit der Veranstalter hierfür nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet.
(6) Zwingende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 13 Höhere Gewalt und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, zu verlegen, räumlich zu verändern oder abzubrechen, wenn dies aufgrund von Umständen erforderlich ist, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Veranstalters liegen.
(2) Hierzu können insbesondere extreme Wetterlagen, Unwetter, Naturereignisse, behördliche Anordnungen, erhebliche Sicherheitsrisiken, technische Großstörungen, Epidemien oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gehören.
(3) Bei Entscheidungen über eine Unterbrechung oder einen Abbruch stehen der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit der Besucher, Künstler und Mitarbeiter im Vordergrund.
(4) Gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
§ 14 Einlass und Sicherheitskontrollen
(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket und unter Beachtung der geltenden Einlass- und Sicherheitsbestimmungen möglich.
(2) Der Veranstalter bzw. von ihm beauftragtes Sicherheitspersonal ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Einlass- und Sicherheitskontrollen durchzuführen.
(3) Sicherheitskontrollen können insbesondere die Kontrolle von Taschen, mitgeführten Gegenständen sowie – soweit gesetzlich zulässig und erforderlich – eine körperliche Kontrolle umfassen.
(4) Der Zutritt kann verweigert werden, wenn eine Person verbotene Gegenstände mitführt, erkennbar erheblich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder gegen die geltenden Veranstaltungsbestimmungen verstößt.
(5) Den Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes sowie sonstiger mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragter Personen ist Folge zu leisten.
§ 15 Verbotene Gegenstände und Verhaltensregeln
(1) Das Mitführen von Gegenständen, die die Sicherheit anderer Personen gefährden oder den Veranstaltungsbetrieb beeinträchtigen können, ist untersagt.
(2) Hierzu gehören insbesondere:
- Waffen und waffenähnliche Gegenstände,
- Messer und sonstige gefährliche Werkzeuge,
- Reizstoffsprays und vergleichbare Gegenstände,
- Pyrotechnik und Explosivstoffe,
- Glasbehälter,
- Laserpointer,
- Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte,
- Gasflaschen und vergleichbare Druckbehälter,
- Gegenstände, die als Wurf- oder Schlagwerkzeuge verwendet werden können,
- sonstige gefährliche oder verbotene Gegenstände.
(3) Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
(4) Auf dem Veranstaltungsgelände sind insbesondere verboten:
- Gewalt, Bedrohungen und tätliche Angriffe,
- Diskriminierendes, rassistisches oder menschenverachtendes Verhalten,
- Das Beschädigen oder Zerstören von Einrichtungen,
- Das Betreten abgesperrter oder nicht für Besucher vorgesehener Bereiche,
- Das Besteigen von Bühnen, Absperrungen, Gerüsten oder sonstigen Einrichtungen,
- Unerlaubter gewerblicher Verkauf oder Werbung,
- Das Blockieren von Rettungs- und Fluchtwegen,
- Sonstiges Verhalten, das den sicheren oder ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt.
(5) Weitere Bestimmungen können sich aus der Festival- bzw. Hausordnung ergeben.
§ 16 Hausrecht und Ausschluss von der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Personen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen oder den Zutritt zu verweigern, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften, diese AGB, die Festival- bzw. Hausordnung oder berechtigte Anweisungen des Veranstalters verstoßen.
(3) Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:
a) Gewalt oder Bedrohung,
b) Mitführen verbotener Gegenstände,
c) Manipulation oder Missbrauch von Tickets,
d) erheblichen Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen,
e) erheblichen Störungen des Veranstaltungsablaufs,
f) unbefugtem Betreten gesperrter Bereiche,
g) gewerblichem oder unerlaubtem Ticketverkauf,
h) sonstigem Verhalten, durch das andere Besucher, Künstler, Mitarbeiter oder der Veranstaltungsbetrieb erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden.
(4) Wird eine Person aufgrund eines von ihr zu vertretenden Verstoßes von der Veranstaltung ausgeschlossen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, soweit gesetzlich zulässig.
§ 17 Jugendschutz
(1) Für minderjährige Besucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sowie die vom Veranstalter veröffentlichten Jugendschutzbestimmungen.
(2) Altersbeschränkungen, Einlassregelungen und gegebenenfalls erforderliche Nachweise sind vor dem Ticketkauf zu beachten.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, das Alter und die Identität von Besuchern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.
§ 18 Foto-, Film- und Tonaufnahmen
(1) Während der Veranstaltung können durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen Foto-, Film- und Tonaufnahmen angefertigt werden.
(2) Die Aufnahmen können zur Dokumentation der Veranstaltung, zur Berichterstattung über das HighRockFestival sowie zur Bewerbung des HighRockFestival und zukünftiger Veranstaltungen verwendet werden.
(3) Besucher können dabei insbesondere als Teil des Publikums, einer Menschenmenge oder des allgemeinen Veranstaltungsgeschehens abgebildet oder aufgenommen werden.
(4) Bei gezielten Einzelaufnahmen oder Aufnahmen, bei denen eine Person im Mittelpunkt steht, werden die hierfür erforderlichen Einwilligungen bzw. gesetzlichen Grundlagen gesondert berücksichtigt.
(5) Die gesetzlichen Rechte der abgebildeten oder aufgenommenen Personen bleiben unberührt.
§ 19 Haftung
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Veranstalter haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
(6) Für mitgebrachte oder auf dem Veranstaltungsgelände verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§ 20 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden im Rahmen des Ticketverkaufs und der Veranstaltungsdurchführung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Zwecken der Verarbeitung, zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des HighRockFestival.
(3) Die Datenschutzerklärung ist in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website des HighRockFestival abrufbar.
§ 21 Verbraucherstreitbeilegung
Der Veranstalter prüft bzw. erklärt an dieser Stelle entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
[Vor Veröffentlichung eine der folgenden Varianten auswählen:]
Variante A – keine Teilnahmebereitschaft:
„Der Veranstalter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Variante B – Teilnahmebereitschaft:
„Der Veranstalter erklärt sich bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Die gesetzlich erforderlichen Informationen sind klar und verständlich zusammen mit den AGB bereitzustellen. Für Unternehmer mit höchstens zehn Beschäftigten besteht hinsichtlich der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG eine gesetzliche Ausnahme.
§ 22 Anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 23 Gerichtsstand
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Veranstalters.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Käufer haben Vorrang vor diesen AGB.
HighRockFestival
Linie 79 e.V.
Limburgweg 5
73269 Hochdorf
Deutschland
Stand: 01.10.2026
