Jugendschutz

Herzenssache

Next-Gen-Rocker:innen auf dem HRF!

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für das HighRockFestival einen hohen Stellenwert. Für den Besuch des Festivals gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung.

jugendschutz
1. Personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen

Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern oder ein gesetzlicher Vormund.

Erziehungsbeauftragte Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und von einer personensorgeberechtigten Person ausdrücklich mit der Aufsicht über einen Minderjährigen beauftragt worden sein. Die Beauftragung ist auf Verlangen durch eine schriftliche Erziehungsbeauftragung sowie gültige Ausweisdokumente nachzuweisen.

2. Kinder unter 14 Jahren

Kinder unter 14 Jahren dürfen das Festivalgelände ausschließlich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person betreten.

Wir empfehlen dringend das Tragen eines geeigneten Gehörschutzes. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist ein geeigneter Gehörschutz auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verpflichtend.

Personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen tragen während des gesamten Aufenthalts die Verantwortung für das Wohl und die Sicherheit der von ihnen begleiteten Minderjährigen. Hierzu zählen insbesondere der Schutz vor hohen Lautstärken, Menschenansammlungen, Witterungseinflüssen sowie alkoholbedingten Gefahren im Veranstaltungsumfeld. Der Veranstalter empfiehlt, insbesondere bei jüngeren Kindern den Aufenthalt im unmittelbaren Bühnen- und Publikumsbereich auf das notwendige Maß zu beschränken.

Kinderwagen sind auf dem Festivalgelände grundsätzlich zulässig. Aus Sicherheitsgründen dürfen sie jedoch nicht in den unmittelbaren Bühnen- und Zuschauerbereichen mitgeführt oder abgestellt werden. Den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

3. Jugendliche von 14 bis einschließlich 15 Jahren

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 22:00 Uhr auf dem Festivalgelände aufhalten.

Nach 22:00 Uhr ist der Aufenthalt ausschließlich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person zulässig.

4. Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahren

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung bis 24:00 Uhr auf dem Festivalgelände aufhalten.

Nach 24:00 Uhr ist der Aufenthalt ausschließlich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person zulässig.

5. Alkohol, Tabak und sonstige jugendschutzrelevante Produkte

Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke erfolgen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Insbesondere gilt:

  • Bier, Wein, weinhaltige Getränke und Schaumwein dürfen ausschließlich an Personen abgegeben werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Spirituosen, spirituosenhaltige Getränke sowie vergleichbare alkoholische Mischgetränke dürfen ausschließlich an volljährige Personen abgegeben werden.
  • Die Abgabe und der Konsum von Tabakwaren, E-Zigaretten und vergleichbaren nikotinhaltigen Produkten sind Personen unter 18 Jahren untersagt.

Das Servicepersonal ist verpflichtet, im Zweifel einen gültigen Lichtbildausweis zu verlangen.

6. Altersnachweis

Der Veranstalter sowie das eingesetzte Sicherheits- und Servicepersonal sind berechtigt, jederzeit einen Altersnachweis zu verlangen.

Kann das Alter oder eine Erziehungsbeauftragung nicht nachgewiesen werden, kann der Zutritt verweigert oder der weitere Aufenthalt auf dem Festivalgelände untersagt werden.

7. Verantwortung der Begleitpersonen

Personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen sind während der gesamten Dauer ihres Auftrags für die Beaufsichtigung des Minderjährigen verantwortlich.

Sie haben sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes eingehalten werden.

8. Verstöße gegen den Jugendschutz

Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes oder gegen diese Regelungen können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht in diesem Fall nicht.